Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2000

Geschäftszahl

2000/16/0259

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, dass die Berufungsbehörde selbst im angefochtenen Bescheid einräumt, dass der Bf in seiner Berufung den Abgabenanspruch der Höhe und dem Grund nach bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass der Bf damit eine Berichtigungserklärung abgegeben hat und darf ihm der Umstand, dass diese Berichtigungserklärung nicht weiter konkretisiert ist, im Sinne der Judikatur des VwGH (Hinweis E 19.6.2000, 2000/16/0296) nicht zum Nachteil gereichen. Damit war aber die Berufungsbehörde aufgerufen, auch die von Amts wegen zu klärende Frage einer Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht einer Entscheidung zuzuführen, weil die vom Bf - wenn auch vage - vorgenommene Berichtigung jedenfalls einen Rechtsbehelf iSd Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 darstellt.

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

99/16/0388 B 25. November 1999

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 61997CJ0437 9. März 2000