Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2000/16/0239
Entscheidungsdatum
25.05.2000
Index
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm
ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;
VwRallg;
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
99/16/0295 B 25. November 1999
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 61997CJ0437 9. März 2000
Rechtssatz
Im Fall einer Weiterverpachtung durch den Pächter (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Abgabenschulden des Afterpächters (Hinweis E 29.1.1993, 91/17/0048). Die für das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter charakteristischen Umstände lassen sich nämlich nicht uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Verpächter und einem Dritten übertragen. Für eine solche abgabenrechtliche Haftung des Verpächters für Abgabenschulden eines Dritten würde daher auch die sachliche Rechtfertigung fehlen (Hinweis E 30.11.1990, 89/17/0062).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Afterpacht Unterpächter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160239.X03
Im RIS seit
07.09.2001
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2000160239_20000525X03