Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2000

Geschäftszahl

2000/16/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0239 E 25. Mai 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Im Fall einer Weiterverpachtung durch den Pächter (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Abgabenschulden des Afterpächters (Hinweis E 29.1.1993, 91/17/0048). Die für das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter charakteristischen Umstände lassen sich nämlich nicht uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Verpächter und einem Dritten übertragen. Für eine solche abgabenrechtliche Haftung des Verpächters für Abgabenschulden eines Dritten würde daher auch die sachliche Rechtfertigung fehlen (Hinweis E 30.11.1990, 89/17/0062).