Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/16/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/16/0238

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0284 B 25. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0199 E 19. Juni 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Um den Rechtsschutzgedanken des Paragraph 193, Absatz 3, Wr LAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Beh über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (Hinweis Stoll, BAO Kommentar zu Paragraph 248, BAO, 2553 und 2554).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160238.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2000160238_20000525X04

Rechtssatz für 2000/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/16/0199

Entscheidungsdatum

19.06.2000

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0163 B 5. Juli 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Um den Rechtsschutzgedanken des Paragraph 193, Absatz 3, Wr LAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Beh über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (Hinweis Stoll, BAO Kommentar zu Paragraph 248, BAO, 2553 und 2554).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160199.X02

Im RIS seit

27.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2000160199_20000619X02

Rechtssatz für 99/16/0465

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/16/0465

Entscheidungsdatum

11.07.2000

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0199 E 19. Juni 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Um den Rechtsschutzgedanken des Paragraph 193, Absatz 3, Wr LAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Beh über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (Hinweis Stoll, BAO Kommentar zu Paragraph 248, BAO, 2553 und 2554).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160465.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1999160465_20000711X05

Rechtssatz für 2000/16/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/16/0227

Entscheidungsdatum

11.07.2000

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0199 E 19. Juni 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Um den Rechtsschutzgedanken des Paragraph 193, Absatz 3, Wr LAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Beh über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (Hinweis Stoll, BAO Kommentar zu Paragraph 248, BAO, 2553 und 2554).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160227.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2000160227_20000711X01

Rechtssatz für 2000/16/0266

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/16/0266

Entscheidungsdatum

11.07.2000

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0394 B 16. Dezember 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0199 E 19. Juni 2000 RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Um den Rechtsschutzgedanken des Paragraph 193, Absatz 3, Wr LAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Beh über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (Hinweis Stoll, BAO Kommentar zu Paragraph 248, BAO, 2553 und 2554).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160266.X01

Im RIS seit

23.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2000160266_20000711X01

Rechtssatz für 2000/16/0561

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/16/0561

Entscheidungsdatum

28.06.2001

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0199 E 19. Juni 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Um den Rechtsschutzgedanken des Paragraph 193, Absatz 3, Wr LAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Beh über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (Hinweis Stoll, BAO Kommentar zu Paragraph 248, BAO, 2553 und 2554).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160561.X01

Im RIS seit

06.12.2001

Dokumentnummer

JWR_2000160561_20010628X01