Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Geschäftszahl

2000/16/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0199 E 19. Juni 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Um den Rechtsschutzgedanken des Paragraph 193, Absatz 3, Wr LAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Beh über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (Hinweis Stoll, BAO Kommentar zu Paragraph 248, BAO, 2553 und 2554).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

99/16/0284 B 25. November 1999

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 61997CJ0437 9. März 2000