Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/16/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/16/0238

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 Z1;
MRG §12a;
VwRallg;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0284 B 25. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Unter "Übereignung" iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LAO sowie des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens vom Vormieter einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vormieters in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens nach Paragraph 12, Absatz eins, Wr LAO auch dann ausgegangen werden, wenn - aus welchen Gründen immer - Paragraph 12 a, MRG nicht zum Tragen gekommen ein sollte.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Übereignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160238.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2000160238_20000525X03

Rechtssatz für 99/13/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/13/0259

Entscheidungsdatum

29.11.2000

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 Z1;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0238 E 25. Mai 2000 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter "Übereignung" iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LAO sowie des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens vom Vormieter einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vormieters in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens nach Paragraph 12, Absatz eins, Wr LAO auch dann ausgegangen werden, wenn - aus welchen Gründen immer - Paragraph 12 a, MRG nicht zum Tragen gekommen ein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130259.X01

Im RIS seit

20.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1999130259_20001129X01