Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2000

Geschäftszahl

99/13/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0238 E 25. Mai 2000 RS 3

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter "Übereignung" iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LAO sowie des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens vom Vormieter einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vormieters in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens nach Paragraph 12, Absatz eins, Wr LAO auch dann ausgegangen werden, wenn - aus welchen Gründen immer - Paragraph 12 a, MRG nicht zum Tragen gekommen ein sollte.