Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung, nicht jedoch ein Verschulden des Vertreters am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Hinweis E 18. November 1991, 90/15/0176).Für die Haftung nach Paragraph 9, BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung, nicht jedoch ein Verschulden des Vertreters am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Hinweis E 18. November 1991, 90/15/0176).