Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2003

Geschäftszahl

2000/15/0086

Rechtssatz

Für die Haftung nach Paragraph 9, BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung, nicht jedoch ein Verschulden des Vertreters am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Hinweis E 18. November 1991, 90/15/0176).