Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben und den Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden. Wesentlich ist somit die Zuwendung an eine Person mit Gesellschafterstellung oder einer gesellschafterähnlichen Stellung. Eine Zuwendung an die Gesellschafter kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Gesellschafter (Anteilsinhaber) nahe stehende Person begünstigt wird (Hinweis E 12. September 2001, 96/13/0043).