(2a)Absatz 2 a,Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber diesem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person, ist diese Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen. Dies gilt auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen. Ein Ausgleich kann auch durch Umwandlung der Verrechnungsforderung in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag erfolgen (insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung). Erfolgt kein Ausgleich zum Bilanzstichtag, gilt der Forderungsbetrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne des § 222 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen ausgeschüttet und zugeflossen im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt nur, soweit der Forderungsbetrag 50 000 Euro übersteigt.Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber diesem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person, ist diese Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen. Dies gilt auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen. Ein Ausgleich kann auch durch Umwandlung der Verrechnungsforderung in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag erfolgen (insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung). Erfolgt kein Ausgleich zum Bilanzstichtag, gilt der Forderungsbetrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne des Paragraph 222, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen ausgeschüttet und zugeflossen im Sinne des Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt nur, soweit der Forderungsbetrag 50 000 Euro übersteigt.