Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/14/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/14/0207

Entscheidungsdatum

19.02.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO angenommen werden darf (Hinweis E 25. Jänner 2000, 96/14/0080). Der zur Haftung Herangezogene hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E 12. Dezember 1999, 96/14/0104). Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde habe dem Antrag auf Durchführung amtswegiger Ermittlungen über die "Unschuldigkeit" des Vertreters nicht entsprochen, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag - mangels einer konkreten Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (Hinweis E 30. Oktober 2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140207.X01

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2001140207_20020219X01

Rechtssatz für 97/13/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/13/0009

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0207 E 19. Februar 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO angenommen werden darf (Hinweis E 25. Jänner 2000, 96/14/0080). Der zur Haftung Herangezogene hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E 12. Dezember 1999, 96/14/0104). Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde habe dem Antrag auf Durchführung amtswegiger Ermittlungen über die "Unschuldigkeit" des Vertreters nicht entsprochen, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag - mangels einer konkreten Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (Hinweis E 30. Oktober 2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130009.X01

Im RIS seit

07.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1997130009_20020626X01

Rechtssatz für 2000/14/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/14/0081

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0207 E 19. Februar 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO angenommen werden darf (Hinweis E 25. Jänner 2000, 96/14/0080). Der zur Haftung Herangezogene hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E 12. Dezember 1999, 96/14/0104). Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde habe dem Antrag auf Durchführung amtswegiger Ermittlungen über die "Unschuldigkeit" des Vertreters nicht entsprochen, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag - mangels einer konkreten Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (Hinweis E 30. Oktober 2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140081.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Dokumentnummer

JWR_2000140081_20020924X01

Rechtssatz für 97/13/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/13/0177

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0207 E 19. Februar 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO angenommen werden darf (Hinweis E 25. Jänner 2000, 96/14/0080). Der zur Haftung Herangezogene hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E 12. Dezember 1999, 96/14/0104). Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde habe dem Antrag auf Durchführung amtswegiger Ermittlungen über die "Unschuldigkeit" des Vertreters nicht entsprochen, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag - mangels einer konkreten Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (Hinweis E 30. Oktober 2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130177.X01

Im RIS seit

18.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1997130177_20021128X01

Rechtssatz für 2001/13/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/13/0286

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183;
LAO Wr 1962 §144;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0207 E 19. Februar 2002 RS 1 (hier nur letzter Satz; Wr LAO 1962 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO angenommen werden darf (Hinweis E 25. Jänner 2000, 96/14/0080). Der zur Haftung Herangezogene hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E 12. Dezember 1999, 96/14/0104). Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde habe dem Antrag auf Durchführung amtswegiger Ermittlungen über die "Unschuldigkeit" des Vertreters nicht entsprochen, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag - mangels einer konkreten Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (Hinweis E 30. Oktober 2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130286.X04

Im RIS seit

27.10.2003

Dokumentnummer

JWR_2001130286_20030924X04

Rechtssatz für 2000/13/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/13/0220

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0207 E 19. Februar 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO angenommen werden darf (Hinweis E 25. Jänner 2000, 96/14/0080). Der zur Haftung Herangezogene hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E 12. Dezember 1999, 96/14/0104). Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde habe dem Antrag auf Durchführung amtswegiger Ermittlungen über die "Unschuldigkeit" des Vertreters nicht entsprochen, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag - mangels einer konkreten Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (Hinweis E 30. Oktober 2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130220.X02

Im RIS seit

04.02.2004

Dokumentnummer

JWR_2000130220_20031217X02

Rechtssatz für 2001/15/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/15/0108

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0207 E 19. Februar 2002 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO angenommen werden darf (Hinweis E 25. Jänner 2000, 96/14/0080). Der zur Haftung Herangezogene hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E 12. Dezember 1999, 96/14/0104). Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde habe dem Antrag auf Durchführung amtswegiger Ermittlungen über die "Unschuldigkeit" des Vertreters nicht entsprochen, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag - mangels einer konkreten Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (Hinweis E 30. Oktober 2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150108.X01

Im RIS seit

25.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2001150108_20041123X01

Rechtssatz für 2005/13/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/13/0074

Entscheidungsdatum

27.02.2008

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0207 E 19. Februar 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO angenommen werden darf (Hinweis E 25. Jänner 2000, 96/14/0080). Der zur Haftung Herangezogene hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E 12. Dezember 1999, 96/14/0104). Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde habe dem Antrag auf Durchführung amtswegiger Ermittlungen über die "Unschuldigkeit" des Vertreters nicht entsprochen, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag - mangels einer konkreten Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (Hinweis E 30. Oktober 2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130074.X01

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010

Dokumentnummer

JWR_2005130074_20080227X01