Ergibt der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebende Gesundheitszustand, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes (Primärprüfung) in diesem Sinne zu erfüllen, dann ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten eine Rolle (vgl zu den Voraussetzungen für einen tauglichen Verweisungsarbeitsplatz näher das E 26.2.1997, 96/12/0242; VwSlg 14625 A/1997).Ergibt der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebende Gesundheitszustand, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes (Primärprüfung) in diesem Sinne zu erfüllen, dann ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten eine Rolle vergleiche zu den Voraussetzungen für einen tauglichen Verweisungsarbeitsplatz näher das E 26.2.1997, 96/12/0242; VwSlg 14625 A/1997).