Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/11/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/11/0270

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

11992E048 EGV Art48;
B-VG Art9a Abs3;
EURallg;
WehrG 1990 §15;
WehrG 1990 §16;
  1. B-VG Art. 9a heute
  2. B-VG Art. 9a gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. B-VG Art. 9a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 9a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  5. B-VG Art. 9a gültig von 09.07.1975 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1975

Rechtssatz

Die Unterwerfung unter die Wehrpflicht ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundene Angelegenheit und fällt somit nicht in dessen Anwendungsbereich. Die Frage, ob und wie lange die Staatsbürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Militärdienst herangezogen werden dürfen, wird demnach im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt, insbesondere auch nicht in dem im Beschwerdepunkt genannten Artikel 48, EG-Vertrag. Kernstück des im Artikel 48, statuierten Rechtes auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist das im Artikel 48, Absatz 2, enthaltene Diskriminierungsverbot, somit das Recht aller Arbeitnehmer, die Staatsbürger eines Mitgliedsstaates sind, in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen wie Inländer behandelt zu werden. Dies berührt aber nicht das Recht eines Staates, seine wehrpflichtigen Staatsbürger zum Militärdienst heranzuziehen. Das Gemeinschaftsrecht enthält auch keine Regelung über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110270.X01

Im RIS seit

17.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1996110270_19961029X01

Rechtssatz für 2000/11/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/11/0183

Entscheidungsdatum

21.11.2000

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

11992E048 EGV Art48;
B-VG Art9a Abs3;
EURallg;
WehrG 1990 §15;
WehrG 1990 §16;
  1. B-VG Art. 9a heute
  2. B-VG Art. 9a gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. B-VG Art. 9a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 9a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  5. B-VG Art. 9a gültig von 09.07.1975 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1975

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/11/0270 E 29. Oktober 1996 RS 1 (hier: Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl Nr 471/1975, mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar wäre)

Stammrechtssatz

Die Unterwerfung unter die Wehrpflicht ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundene Angelegenheit und fällt somit nicht in dessen Anwendungsbereich. Die Frage, ob und wie lange die Staatsbürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Militärdienst herangezogen werden dürfen, wird demnach im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt, insbesondere auch nicht in dem im Beschwerdepunkt genannten Artikel 48, EG-Vertrag. Kernstück des im Artikel 48, statuierten Rechtes auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist das im Artikel 48, Absatz 2, enthaltene Diskriminierungsverbot, somit das Recht aller Arbeitnehmer, die Staatsbürger eines Mitgliedsstaates sind, in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen wie Inländer behandelt zu werden. Dies berührt aber nicht das Recht eines Staates, seine wehrpflichtigen Staatsbürger zum Militärdienst heranzuziehen. Das Gemeinschaftsrecht enthält auch keine Regelung über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110183.X03

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2000110183_20001121X03