Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Diese gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich so weit, wie die Rechtskraft reicht (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, § 38 AVG E. 54 und 58 referierte ständige hg Rechtsprechung).Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Diese gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich so weit, wie die Rechtskraft reicht vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl, Paragraph 38, AVG E. 54 und 58 referierte ständige hg Rechtsprechung).