Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Diese gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich so weit, wie die Rechtskraft reicht vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl, Paragraph 38, AVG E. 54 und 58 referierte ständige hg Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X15

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X15

Rechtssatz für 2004/07/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16869 A/2006

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/07/0047

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0198 E 14. Mai 2001 VwSlg 15606 A/2001 RS 15 (Hier nur letzter Satz; Mit dem Zusatz, dass daher die Bindung nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe erfasst.)

Stammrechtssatz

Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Diese gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich so weit, wie die Rechtskraft reicht vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl, Paragraph 38, AVG E. 54 und 58 referierte ständige hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X03

Im RIS seit

14.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2004070047_20060323X03