Verwaltungsgerichtshof
23.03.2006
2004/07/0047
GRS wie 2000/10/0198 E 14. Mai 2001 VwSlg 15606 A/2001 RS 15 (Hier nur letzter Satz; Mit dem Zusatz, dass daher die Bindung nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe erfasst.)
Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Diese gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich so weit, wie die Rechtskraft reicht vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl, Paragraph 38, AVG E. 54 und 58 referierte ständige hg Rechtsprechung).