Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
SchUG 1986 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Frage, ob zwischen der im konkreten Fall vorliegenden gerichtlich strafbaren Handlung (der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter nach den Paragraphen 12,, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB begangen) und dem Verfahrensergebnis - der Ausstellung des Reifeprüfungszeugnisses - ein solcher Zusammenhang besteht, dass von der "Herbeiführung des Bescheides" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch gerichtlich strafbare Handlung gesprochen werden kann, ist schon auf Grund der Wirkungen des Strafurteils, nach dessen Spruch ein (vom Vorsatz umfasster) Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen und der Verletzung des Rechts des Staates auf Kontrolle des den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zuganges zu den Universitäten und Hochschulen besteht, zu bejahen. Im Übrigen ist nicht zweifelhaft, dass die rechtswidrige Vorgangsweise im Zulassungsverfahren notwendige Voraussetzung dafür war, dass sich der Beschwerdeführer der Hauptprüfung überhaupt unterziehen konnte; das bei Gelegenheit dieser Hauptprüfung erlangte Gesamtkalkül ist somit als im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch die gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X13

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X13