Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2004/10/0223
Entscheidungsdatum
29.03.2005
Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0135 E 27. August 2002 RS 2
Hier: Die Behörde hätte im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 9 Abs.
1 Krnt NatSchG 2002 und der Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 3
Krnt NatSchG 2002 prüfen müssen, welches Gewicht der
Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das
Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben
allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen
gegenüberzustellen.
Stammrechtssatz
Mit Blick auf die nach § 6 Abs 5 Bgld NatSchG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl zB das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).Mit Blick auf die nach Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100223.X04
Im RIS seit
29.04.2005
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009
Dokumentnummer
JWR_2004100223_20050329X04