Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/10/0135

Entscheidungsdatum

27.08.2002

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit Blick auf die nach Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100135.X02

Im RIS seit

14.10.2002

Dokumentnummer

JWR_2000100135_20020827X02

Rechtssatz für 2000/10/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2000/10/0171

Entscheidungsdatum

16.12.2002

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0135 E 27. August 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Mit Blick auf die nach Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100171.X07

Im RIS seit

29.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2000100171_20021216X07

Rechtssatz für 2004/10/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/10/0223

Entscheidungsdatum

29.03.2005

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0135 E 27. August 2002 RS 2 Hier: Die Behörde hätte im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG 2002 und der Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 3 Krnt NatSchG 2002 prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen.

Stammrechtssatz

Mit Blick auf die nach Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100223.X04

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2004100223_20050329X04

Rechtssatz für 2004/10/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/10/0226

Entscheidungsdatum

29.03.2005

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0135 E 27. August 2002 RS 2 Hier: Die Behörde hätte im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG 2002 und der Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 3 Krnt NatSchG 2002 prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen.

Stammrechtssatz

Mit Blick auf die nach Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100226.X04

Im RIS seit

29.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2004100226_20050329X04

Rechtssatz für 2006/10/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/10/0061

Entscheidungsdatum

27.07.2007

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0135 E 27. August 2002 RS 2 (hier betreffend § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG 2002)

Stammrechtssatz

Mit Blick auf die nach Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100061.X04

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2006100061_20070727X04