Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2005

Geschäftszahl

2004/10/0223

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0135 E 27. August 2002 RS 2

Hier: Die Behörde hätte im Rahmen ihrer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Krnt NatSchG 2002 und der Interessenabwägung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Krnt NatSchG 2002 prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen.

Stammrechtssatz

Mit Blick auf die nach Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).