Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/09/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2000/09/0166

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die in der Beschwerde dargelegte Auffassung, aus dem nunmehr endgültigen Ergebnis des Disziplinarverfahrens gegen die dem Beschwerdeführer unterstellten Gendarmeriebeamten M und D sei (nunmehr auch) zu folgern, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 nicht begangen habe, ist jedenfalls unzutreffend; auch die auf dieser Auffassung aufbauenden Folgerungen und Überlegungen des Beschwerdeführers sind daher verfehlt. Der Beschwerdeführer lässt dabei unberücksichtigt, dass sein Verhalten weder aus einer nachträglichen Sicht zu beurteilen ist, noch rückblickend am Ergebnis eines gegen die ihm unterstellten Beamten geführten Verfahrens zu messen war, sondern aufgrund der dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Handlungspflichten als Vorgesetzter vorgelegenen Sachlage. Der Beschwerdeführer hatte als Vorgesetzter inhaltlich andere Dienstpflichten zu erfüllen als die ihm unterstellten Beamten. Anders als bei diesen Beamten - deren "Handlungen" bzw. Unterlassungen im Zusammenhang mit einer Verkehrsunfallerhebung zu prüfen waren - geht es vorliegend nämlich darum, ob bzw. welche Pflichten der Beschwerdeführer als Vorgesetzter verletzte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090166.X06

Im RIS seit

09.10.2003

Dokumentnummer

JWR_2000090166_20030904X06