Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Geschäftszahl

2000/09/0166

Rechtssatz

Die in der Beschwerde dargelegte Auffassung, aus dem nunmehr endgültigen Ergebnis des Disziplinarverfahrens gegen die dem Beschwerdeführer unterstellten Gendarmeriebeamten M und D sei (nunmehr auch) zu folgern, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 nicht begangen habe, ist jedenfalls unzutreffend; auch die auf dieser Auffassung aufbauenden Folgerungen und Überlegungen des Beschwerdeführers sind daher verfehlt. Der Beschwerdeführer lässt dabei unberücksichtigt, dass sein Verhalten weder aus einer nachträglichen Sicht zu beurteilen ist, noch rückblickend am Ergebnis eines gegen die ihm unterstellten Beamten geführten Verfahrens zu messen war, sondern aufgrund der dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Handlungspflichten als Vorgesetzter vorgelegenen Sachlage. Der Beschwerdeführer hatte als Vorgesetzter inhaltlich andere Dienstpflichten zu erfüllen als die ihm unterstellten Beamten. Anders als bei diesen Beamten - deren "Handlungen" bzw. Unterlassungen im Zusammenhang mit einer Verkehrsunfallerhebung zu prüfen waren - geht es vorliegend nämlich darum, ob bzw. welche Pflichten der Beschwerdeführer als Vorgesetzter verletzte.