Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2000/09/0128
Entscheidungsdatum
02.10.2003
Index
67 Versorgungsrecht
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/09/0175 E 31. Mai 2012
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0046 E 6. Juni 1991 RS 4
Stammrechtssatz
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 erster Satz HVG setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz HVG setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch Paragraph 86, HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090128.X03
Im RIS seit
03.11.2003
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012
Dokumentnummer
JWR_2000090128_20031002X03