Das "Günstigkeitsprinzip" des § 1 Abs 2 VStG hat nur die "Strafe", also die Sanktion, zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist (Hinweis E 19.6.1979, 1429/77, E VfGH VfSlg 9382/1982).Das "Günstigkeitsprinzip" des Paragraph eins, Absatz 2, VStG hat nur die "Strafe", also die Sanktion, zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist (Hinweis E 19.6.1979, 1429/77, E VfGH VfSlg 9382 aus 1982,).