Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

94/10/0069

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus der weitgehend wörtlichen Wiedergabe von Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und dem Hinweis, diesem werde größeres Gewicht als den Äußerungen des Privatgutachters beigemessen, in der Begründung des Bescheides, ist zu folgern, daß die Behörde von jenen Tatsachen ausging, die im Befund des Amtssachverständigen dargelegt sind, und auch die vom Amtssachverständigen gezogenen Schlußfolgerungen ihrem Bescheid zugrundelegte. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung hätte die Behörde diesfalls unter anderem nur dann entsprochen, wenn der erhobene Befund vollständig wäre und dargelegt würde, auf welchem Weg der Sachverständige aufgrund des erhobenen Befundes zu seinen Schlußfolgerungen gelangt ist.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100069.X09

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994100069_19960506X09

Rechtssatz für 2000/07/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/07/0230

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0069 E 6. Mai 1996 RS 9 (Hier: Nur erster Satz; Wasserrechtsverfahren betreffend ein wasserbautechnisches Gutachten.)

Stammrechtssatz

Aus der weitgehend wörtlichen Wiedergabe von Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und dem Hinweis, diesem werde größeres Gewicht als den Äußerungen des Privatgutachters beigemessen, in der Begründung des Bescheides, ist zu folgern, daß die Behörde von jenen Tatsachen ausging, die im Befund des Amtssachverständigen dargelegt sind, und auch die vom Amtssachverständigen gezogenen Schlußfolgerungen ihrem Bescheid zugrundelegte. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung hätte die Behörde diesfalls unter anderem nur dann entsprochen, wenn der erhobene Befund vollständig wäre und dargelegt würde, auf welchem Weg der Sachverständige aufgrund des erhobenen Befundes zu seinen Schlußfolgerungen gelangt ist.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070230.X02

Im RIS seit

29.07.2003

Dokumentnummer

JWR_2000070230_20030703X02