Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
2000/07/0230
GRS wie 94/10/0069 E 6. Mai 1996 RS 9
(Hier: Nur erster Satz; Wasserrechtsverfahren betreffend ein wasserbautechnisches Gutachten.)
Aus der weitgehend wörtlichen Wiedergabe von Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und dem Hinweis, diesem werde größeres Gewicht als den Äußerungen des Privatgutachters beigemessen, in der Begründung des Bescheides, ist zu folgern, daß die Behörde von jenen Tatsachen ausging, die im Befund des Amtssachverständigen dargelegt sind, und auch die vom Amtssachverständigen gezogenen Schlußfolgerungen ihrem Bescheid zugrundelegte. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung hätte die Behörde diesfalls unter anderem nur dann entsprochen, wenn der erhobene Befund vollständig wäre und dargelegt würde, auf welchem Weg der Sachverständige aufgrund des erhobenen Befundes zu seinen Schlußfolgerungen gelangt ist.