Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15537 A/2001
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2000/07/0090
Entscheidungsdatum
18.01.2001
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §29 Abs7;
DeponieV 1996 §21 Abs4;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/07/0212
Rechtssatz
Aus § 29 Abs 7 AWG 1990 folgt, dass der Betreiber eines Deponieprojektes bereits im Projekt Vorkehrungen für die Beseitigung der Sickerwässer vorzusehen hat. Diese Vorkehrungen sind Gegenstand des konzentrierten Genehmigungsverfahrens. Dies ergibt sich auch aus § 21 Abs 4 der Deponieverordnung, BGBl Nr 1996/164 (DeponieV), wonach für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer Sorge zu tragen und im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation die Anforderungen des WRG zu erfüllen sind.Aus Paragraph 29, Absatz 7, AWG 1990 folgt, dass der Betreiber eines Deponieprojektes bereits im Projekt Vorkehrungen für die Beseitigung der Sickerwässer vorzusehen hat. Diese Vorkehrungen sind Gegenstand des konzentrierten Genehmigungsverfahrens. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 21, Absatz 4, der Deponieverordnung, BGBl Nr 1996/164 (DeponieV), wonach für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer Sorge zu tragen und im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation die Anforderungen des WRG zu erfüllen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070090.X08
Im RIS seit
12.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009
Dokumentnummer
JWR_2000070090_20010118X08