Verwaltungsgerichtshof
18.01.2001
2000/07/0090
Aus Paragraph 29, Absatz 7, AWG 1990 folgt, dass der Betreiber eines Deponieprojektes bereits im Projekt Vorkehrungen für die Beseitigung der Sickerwässer vorzusehen hat. Diese Vorkehrungen sind Gegenstand des konzentrierten Genehmigungsverfahrens. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 21, Absatz 4, der Deponieverordnung, BGBl Nr 1996/164 (DeponieV), wonach für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer Sorge zu tragen und im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation die Anforderungen des WRG zu erfüllen sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/07/0212