Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15537 A/2001
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2000/07/0090
Entscheidungsdatum
18.01.2001
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/07/0212
Rechtssatz
Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Beh festzustellende maßgebliche Sachverhalt. Dazu gehören auch Inhalt, Umfang und Ausgestaltung des zu bewilligenden Projektes. Ändert sich daher im Laufe des Berufungsverfahrens das Projekt, so muss dies den Parteien zur Kenntnis gebracht werden. In welcher Form dies zu geschehen hat, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei jene Informationen erhält, die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlich sind. Ein Recht auf Übersendung ausgetauschter Projektsparien besteht nicht. Die Beh kann Parteiengehör auch durch Aufforderung zur Akteneinsicht gewähren.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070090.X02
Im RIS seit
12.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009
Dokumentnummer
JWR_2000070090_20010118X02