Verwaltungsgerichtshof
18.01.2001
2000/07/0090
Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Beh festzustellende maßgebliche Sachverhalt. Dazu gehören auch Inhalt, Umfang und Ausgestaltung des zu bewilligenden Projektes. Ändert sich daher im Laufe des Berufungsverfahrens das Projekt, so muss dies den Parteien zur Kenntnis gebracht werden. In welcher Form dies zu geschehen hat, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei jene Informationen erhält, die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlich sind. Ein Recht auf Übersendung ausgetauschter Projektsparien besteht nicht. Die Beh kann Parteiengehör auch durch Aufforderung zur Akteneinsicht gewähren.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/07/0212