Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem VwGH u. a. Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Ein solches rechtliches Interesse liegt darin, durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht Adressatin eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des § 138 Abs. 1 lit a WRG zu werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem VwGH u. a. Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Ein solches rechtliches Interesse liegt darin, durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht Adressatin eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zu werden.