Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/07/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15701 A/2001

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/07/0003

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rates bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. So muss die Frist zur Stellungnahme etwa dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E 27. 9. 1990, 89/12/0201; E 30. 10. 1991, 91/09/0047; E 15. 10. 1996, 95/05/0286). (Hier: In einem Verfahren iSd Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 ist eine Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten der belBeh, dessen Inhalt in einer für die Bf neuen, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen sachverständigen Einschätzung stehenden fachliche Beurteilung bestand, jedenfalls als unzureichend anzusehen.)

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070003.X03

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2000070003_20011018X03

Rechtssatz für 2001/07/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/07/0114

Entscheidungsdatum

25.07.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AWG 1990 §4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0003 E 18. Oktober 2001 RS 3 (Hier: Verfahren iSd § 4 AWG 1990; zur Erstattung einer Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen der belBeh, welches in einer für die Bf neuen, erstmaligen und im Gegensatz zur bisherigen Sachverständigeneinschätzung stehenden fachlichen Beurteilung bestand, stand der Bf lediglich eine Frist von 4 Tagen zur Verfügung. Diese Frist ist jedenfalls unzureichend.)

Stammrechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rates bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. So muss die Frist zur Stellungnahme etwa dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E 27. 9. 1990, 89/12/0201; E 30. 10. 1991, 91/09/0047; E 15. 10. 1996, 95/05/0286). (Hier: In einem Verfahren iSd Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 ist eine Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten der belBeh, dessen Inhalt in einer für die Bf neuen, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen sachverständigen Einschätzung stehenden fachliche Beurteilung bestand, jedenfalls als unzureichend anzusehen.)

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070114.X02

Im RIS seit

18.10.2002

Dokumentnummer

JWR_2001070114_20020725X02