Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Geschäftszahl

2000/07/0003

Rechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rates bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. So muss die Frist zur Stellungnahme etwa dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E 27. 9. 1990, 89/12/0201; E 30. 10. 1991, 91/09/0047; E 15. 10. 1996, 95/05/0286). (Hier: In einem Verfahren iSd Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 ist eine Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten der belBeh, dessen Inhalt in einer für die Bf neuen, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen sachverständigen Einschätzung stehenden fachliche Beurteilung bestand, jedenfalls als unzureichend anzusehen.)