Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/06/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15823 A/2002

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/06/0205

Entscheidungsdatum

26.04.2002

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0138 2001/06/0110

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Regelung ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht. Ein solches Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, weil die Nachbarin die Frage ihrer Parteistellung im Zuge der Erhebung von Einwendungen in den zur selben Zeit anhängig gewesenen Baubewilligungsverfahren relevieren konnte.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060205.X04

Im RIS seit

11.07.2002

Dokumentnummer

JWR_2000060205_20020426X04