Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15823 A/2002
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2000/06/0205
Entscheidungsdatum
26.04.2002
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/06/0138
2001/06/0110
Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Regelung ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht. Ein solches Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, weil die Nachbarin die Frage ihrer Parteistellung im Zuge der Erhebung von Einwendungen in den zur selben Zeit anhängig gewesenen Baubewilligungsverfahren relevieren konnte.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060205.X04
Dokumentnummer
JWR_2000060205_20020426X04