Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2002

Geschäftszahl

2000/06/0205

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Regelung ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht. Ein solches Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, weil die Nachbarin die Frage ihrer Parteistellung im Zuge der Erhebung von Einwendungen in den zur selben Zeit anhängig gewesenen Baubewilligungsverfahren relevieren konnte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/06/0138

2001/06/0110