Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2000/06/0098
Entscheidungsdatum
26.09.2002
Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm
ABGB §364 Abs1;
BauG Stmk 1995 §40 Abs1;
BauRallg;
GdO Stmk 1967 §97 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 Z1;
StGG Art5;
Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Einhaltung der Raumordnungsvorschriften, insbesondere der Freilandwidmung zur Hintanhaltung der Zersiedelung der Landschaft einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Hier daher zu Recht Nichtigerklärung eines Baubewilligungsbescheides (vgl. das zu einer ähnlichen Sach- und Rechtslage ergangene Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0130, m.w.N.).Ausführungen dazu, dass die Einhaltung der Raumordnungsvorschriften, insbesondere der Freilandwidmung zur Hintanhaltung der Zersiedelung der Landschaft einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Hier daher zu Recht Nichtigerklärung eines Baubewilligungsbescheides vergleiche das zu einer ähnlichen Sach- und Rechtslage ergangene Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0130, m.w.N.).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060098.X03
Dokumentnummer
JWR_2000060098_20020926X03