Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Geschäftszahl

2000/06/0098

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Einhaltung der Raumordnungsvorschriften, insbesondere der Freilandwidmung zur Hintanhaltung der Zersiedelung der Landschaft einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Hier daher zu Recht Nichtigerklärung eines Baubewilligungsbescheides vergleiche das zu einer ähnlichen Sach- und Rechtslage ergangene Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0130, m.w.N.).