Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/06/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/06/0096

Entscheidungsdatum

31.01.2002

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einer Liegenschaft, die gemäß einem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Reines Wohngebiet" ausgewiesen ist, sind Immissionen hinzunehmen, wenn sie eine typische Folge der flächenwidmungsgemäßen Bebauung dieser Grundstücke mit Wohnhäusern sind. Hier: Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung erforderten, liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 11. September 1997, 96/06/0226).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060096.X04

Im RIS seit

07.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2000060096_20020131X04