Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2000/06/0096
Entscheidungsdatum
31.01.2002
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kommt dem Nachbarn weder hinsichtlich der befürchteten mangelhaften Bodenbeschaffenheit ("Überschwemmungsgefährdung"), noch hinsichtlich einer unterlassenen Absteckung des geplanten Projektes ein Mitspracherecht zu, auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Ausgestaltung des Projektes mit dem Ortsbild in Widerspruch steht.Mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 kommt dem Nachbarn weder hinsichtlich der befürchteten mangelhaften Bodenbeschaffenheit ("Überschwemmungsgefährdung"), noch hinsichtlich einer unterlassenen Absteckung des geplanten Projektes ein Mitspracherecht zu, auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Ausgestaltung des Projektes mit dem Ortsbild in Widerspruch steht.
Schlagworte
Baurecht Nachbar
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060096.X03
Dokumentnummer
JWR_2000060096_20020131X03