Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15761 A/2002
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2000/06/0081
Entscheidungsdatum
31.01.2002
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
Rechtssatz
Der Umstand, dass im Gebiet der betreffenden Gemeinde und insbesondere in einem Ortsteil dieser Gemeinde die Schweinehaltung ortsüblich ist und die Schweinehaltung grundsätzlich aus der Sicht der Widmung "Dorfgebiet" üblich bzw. ortsüblich ist, bedeutet noch nicht, dass schon deshalb jegliches diesbezügliche Ausmaß an Geruchsimmissionen ortsüblich wäre. Es ist daher durch geeignete Ermittlungen zu prüfen, ob ungeachtet der Ortsüblichkeit der Schweinehaltung schlechthin projektbezogen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Stmk BauO 1968 vorliegen.Der Umstand, dass im Gebiet der betreffenden Gemeinde und insbesondere in einem Ortsteil dieser Gemeinde die Schweinehaltung ortsüblich ist und die Schweinehaltung grundsätzlich aus der Sicht der Widmung "Dorfgebiet" üblich bzw. ortsüblich ist, bedeutet noch nicht, dass schon deshalb jegliches diesbezügliche Ausmaß an Geruchsimmissionen ortsüblich wäre. Es ist daher durch geeignete Ermittlungen zu prüfen, ob ungeachtet der Ortsüblichkeit der Schweinehaltung schlechthin projektbezogen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BauO 1968 vorliegen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X06
Im RIS seit
23.04.2002
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011
Dokumentnummer
JWR_2000060081_20020131X06