Verwaltungsgerichtshof
31.01.2002
2000/06/0081
Der Umstand, dass im Gebiet der betreffenden Gemeinde und insbesondere in einem Ortsteil dieser Gemeinde die Schweinehaltung ortsüblich ist und die Schweinehaltung grundsätzlich aus der Sicht der Widmung "Dorfgebiet" üblich bzw. ortsüblich ist, bedeutet noch nicht, dass schon deshalb jegliches diesbezügliche Ausmaß an Geruchsimmissionen ortsüblich wäre. Es ist daher durch geeignete Ermittlungen zu prüfen, ob ungeachtet der Ortsüblichkeit der Schweinehaltung schlechthin projektbezogen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BauO 1968 vorliegen.