Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/06/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/06/0194

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG 1995 verliert ein Nachbar seine Parteistellung, wenn er nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 erhoben hat, und die Bauverhandlung kundgemacht worden ist. Dies bedeutet zunächst, dass Parteien, die trotz gesetzmäßiger Kundmachung der Verhandlung keine Einwendungen erhoben haben, ihre Parteistellung verlieren (dies übrigens unabhängig davon, ob sie persönlich zu laden waren oder nicht). Insoweit kann kein Verfahrensmangel durch Nichteinräumung des Parteiengehörs vorliegen, wenn eine Person, die die Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen verloren hat, im weiteren Verfahren nicht beigezogen wird (sofern nicht ein Sonderfall wie etwa die nachträgliche, wesentliche Änderung des Antrags vorliegt, wodurch die Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung aufgehoben werden könnte; Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0020; im Zusammenhang mit Vorschriften wie Paragraph 27, Stmk BauG 1995 bedeutet die Beseitigung der Präklusionswirkung, dass allenfalls auch Personen, die die Parteistellung bereits verloren haben, auf Grund der Änderung des Antrags wieder Parteien sind).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060194.X01

Im RIS seit

04.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1997060194_19990625X01

Rechtssatz für 99/06/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/06/0091

Entscheidungsdatum

05.12.2000

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0194 E 25. Juni 1999 RS 1 (hier nur 1. und 2. Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG 1995 verliert ein Nachbar seine Parteistellung, wenn er nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 erhoben hat, und die Bauverhandlung kundgemacht worden ist. Dies bedeutet zunächst, dass Parteien, die trotz gesetzmäßiger Kundmachung der Verhandlung keine Einwendungen erhoben haben, ihre Parteistellung verlieren (dies übrigens unabhängig davon, ob sie persönlich zu laden waren oder nicht). Insoweit kann kein Verfahrensmangel durch Nichteinräumung des Parteiengehörs vorliegen, wenn eine Person, die die Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen verloren hat, im weiteren Verfahren nicht beigezogen wird (sofern nicht ein Sonderfall wie etwa die nachträgliche, wesentliche Änderung des Antrags vorliegt, wodurch die Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung aufgehoben werden könnte; Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0020; im Zusammenhang mit Vorschriften wie Paragraph 27, Stmk BauG 1995 bedeutet die Beseitigung der Präklusionswirkung, dass allenfalls auch Personen, die die Parteistellung bereits verloren haben, auf Grund der Änderung des Antrags wieder Parteien sind).

Schlagworte

Allgemein Baurecht Bauordnungen der Länder Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060091.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1999060091_20001205X02

Rechtssatz für 2000/06/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/06/0039

Entscheidungsdatum

22.11.2001

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0194 E 25. Juni 1999 RS 1 (hier nur der erste Satz, jedoch unter Hinweis auf hg. Erkenntisse und die darin enthaltene Darstellung der maßgeblichen Rechtslage)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG 1995 verliert ein Nachbar seine Parteistellung, wenn er nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 erhoben hat, und die Bauverhandlung kundgemacht worden ist. Dies bedeutet zunächst, dass Parteien, die trotz gesetzmäßiger Kundmachung der Verhandlung keine Einwendungen erhoben haben, ihre Parteistellung verlieren (dies übrigens unabhängig davon, ob sie persönlich zu laden waren oder nicht). Insoweit kann kein Verfahrensmangel durch Nichteinräumung des Parteiengehörs vorliegen, wenn eine Person, die die Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen verloren hat, im weiteren Verfahren nicht beigezogen wird (sofern nicht ein Sonderfall wie etwa die nachträgliche, wesentliche Änderung des Antrags vorliegt, wodurch die Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung aufgehoben werden könnte; Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0020; im Zusammenhang mit Vorschriften wie Paragraph 27, Stmk BauG 1995 bedeutet die Beseitigung der Präklusionswirkung, dass allenfalls auch Personen, die die Parteistellung bereits verloren haben, auf Grund der Änderung des Antrags wieder Parteien sind).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060039.X03

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2000060039_20011122X03