Verwaltungsgerichtshof
22.11.2001
2000/06/0039
GRS wie 97/06/0194 E 25. Juni 1999 RS 1
(hier nur der erste Satz, jedoch unter Hinweis auf hg. Erkenntisse und die darin enthaltene Darstellung der maßgeblichen Rechtslage)
Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG 1995 verliert ein Nachbar seine Parteistellung, wenn er nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 erhoben hat, und die Bauverhandlung kundgemacht worden ist. Dies bedeutet zunächst, dass Parteien, die trotz gesetzmäßiger Kundmachung der Verhandlung keine Einwendungen erhoben haben, ihre Parteistellung verlieren (dies übrigens unabhängig davon, ob sie persönlich zu laden waren oder nicht). Insoweit kann kein Verfahrensmangel durch Nichteinräumung des Parteiengehörs vorliegen, wenn eine Person, die die Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen verloren hat, im weiteren Verfahren nicht beigezogen wird (sofern nicht ein Sonderfall wie etwa die nachträgliche, wesentliche Änderung des Antrags vorliegt, wodurch die Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung aufgehoben werden könnte; Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0020; im Zusammenhang mit Vorschriften wie Paragraph 27, Stmk BauG 1995 bedeutet die Beseitigung der Präklusionswirkung, dass allenfalls auch Personen, die die Parteistellung bereits verloren haben, auf Grund der Änderung des Antrags wieder Parteien sind).