Gemäß § 23 Abs. 3 lit. a Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu, und zwar - weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung vorsieht -, unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht (entgegen der Annahme in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 10 zu § 23 Krnt BauO 1996, ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093, nichts Gegenteiliges. Dort ging es um Immissionen von einem widmungskonformen Vorhaben).Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu, und zwar - weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung vorsieht -, unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht (entgegen der Annahme in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 10 zu Paragraph 23, Krnt BauO 1996, ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093, nichts Gegenteiliges. Dort ging es um Immissionen von einem widmungskonformen Vorhaben).