Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/06/0054

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/06/0055

Ra 2025/06/0056

Ra 2025/06/0057

Ra 2025/06/0058

Ra 2025/06/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0247 E 12. November 2002 VwSlg 15950 A/2002 RS 3 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu, und zwar - weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung vorsieht -, unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht (entgegen der Annahme in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 10 zu Paragraph 23, Krnt BauO 1996, ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093, nichts Gegenteiliges. Dort ging es um Immissionen von einem widmungskonformen Vorhaben).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060054.L01