Ein Verlust der Parteistellung kann nach § 42 AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2, zweiter Satz AVG - nicht auf diese im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen, hier ua. des § 42 AVG, nicht ausreicht (Hinweis E 1999/10/28, 98/06/0158, zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998).Ein Verlust der Parteistellung kann nach Paragraph 42, AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen Paragraph 41, Absatz 2,, zweiter Satz AVG - nicht auf diese im Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen, hier ua. des Paragraph 42, AVG, nicht ausreicht (Hinweis E 1999/10/28, 98/06/0158, zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,).