Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/05/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2000/05/0185

Entscheidungsdatum

21.11.2000

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §78;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 78, Wr BauO (Lichteinfall) begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, dem Nachbarn steht nur das Recht zu, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet. Da im Beschwerdefall die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, ist der Nachbar durch das Bauvorhaben in keinen Abstandsbestimmungen verletzt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050185.X06

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2000050185_20001121X06

Rechtssatz für 2001/05/0927

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/05/0927

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §78;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0185 E 21. November 2000 RS 6 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 78, Wr BauO (Lichteinfall) begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, dem Nachbarn steht nur das Recht zu, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet. Da im Beschwerdefall die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, ist der Nachbar durch das Bauvorhaben in keinen Abstandsbestimmungen verletzt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050927.X01

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2001050927_20031118X01

Rechtssatz für 2006/05/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0170

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §78;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0185 E 21. November 2000 RS 6

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 78, Wr BauO (Lichteinfall) begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, dem Nachbarn steht nur das Recht zu, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet. Da im Beschwerdefall die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, ist der Nachbar durch das Bauvorhaben in keinen Abstandsbestimmungen verletzt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050170.X02

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2006050170_20091020X02