Verwaltungsgerichtshof
20.10.2009
2006/05/0170
GRS wie 2000/05/0185 E 21. November 2000 RS 6
Die Bestimmungen des Paragraph 78, Wr BauO (Lichteinfall) begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, dem Nachbarn steht nur das Recht zu, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet. Da im Beschwerdefall die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, ist der Nachbar durch das Bauvorhaben in keinen Abstandsbestimmungen verletzt.