Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2000/05/0066
Entscheidungsdatum
29.08.2000
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1976 §62 Abs2 impl;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0238 E 7. März 2000 RS 2
Stammrechtssatz
Gemäß § 48 Abs 2 NÖ BauO 1996 ist bei der Beurteilung, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten) Bauwerke oder deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt - entgegen der Vorgängerbestimmung des § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 - darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist bei der Beurteilung, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten) Bauwerke oder deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt - entgegen der Vorgängerbestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 - darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050066.X06
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
JWR_2000050066_20000829X06