Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2000

Geschäftszahl

99/05/0238

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist bei der Beurteilung, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten) Bauwerke oder deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt - entgegen der Vorgängerbestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 - darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken.