Verwaltungsgerichtshof
29.08.2000
2000/05/0066
GRS wie 99/05/0238 E 7. März 2000 RS 2
Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist bei der Beurteilung, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten) Bauwerke oder deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt - entgegen der Vorgängerbestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 - darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken.